
Offene Immobilienfonds
Bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen im Privatvermögen bei Depotführung im Inland:
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25 % KESt-Endbesteuerung auf den ausschüttungsfähigen Jahresgewinn (Bewirtschaftungsgewinne, 80 % der Aufwertungsgewinne, Liquiditätsgewinne und Gewinnausschüttungen aus Grundstücksgesellschaften)
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Für vor dem 1.1.2011 angeschaffte Anteilscheine gilt die einjährige Spekulationsfrist weiter. Bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist unterliegt die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten abzüglich bereits thesaurierter Erträge ("ausschüttungsgleiche Erträge") zuzüglich steuerfreier Ausschüttungen (d.h. Kapitalrückzahlungen und bereits besteuerte Erträge) dem Einkommensteuertarif.
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Für ab dem 1.1.2011 angeschaffte und vor dem 1.4.2012 veräußerte Anteilscheine gilt eine verlängerte Spekulationsfrist bis 31.3.2012. Bei Anschaffung und Veräußerung innerhalb dieses Zeitraumes unterliegt der Veräußerungsgewinn (zur Berechnung siehe oben) dem Einkommensteuertarif.
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Bei Kauf von Anteilscheinen ab dem 1.1.2011 und Verkauf dieser ab dem 1.4.2012 wird von der depotführenden Bank zusätzlich 25 % KESt auf den Wertzuwachs (Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Veräußerungserlös bzw. Rückzahlungswert) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, wobei die Anschaffungskosten einerseits um die ausschüttungsgleichen Erträge erhöht und anderseits um steuerfreie Ausschüttungen (d.h. um Kapitalrückzahlungen und um bereits besteuerte Erträge) und die Auszahlung der Kapitalertragsteuer vermindert werden. Gemäß § 27a Abs. 4 Z 2 EStG in der Fassung BBG 2011 sind die Anschaffungskosten (Rechenwert) ohne Anschaffungsnebenkosten (Ausgabeaufschlag) anzusetzen. Es liegt sohin Endbesteuerung vor und für die Anlegerin bzw. den Anleger besteht kein Handlungsbedarf.
Steuerausländer
Steuerausländer unterliegen mit Gewinnen aus inländischen Immobilien der beschränkten Steuerpflicht in Österreich. Die inländischen Immobiliengewinne umfassen
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die Bewirtschaftungsgewinne und
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die Aufwertungsgewinne
österreichischer Immobilien.
Ebenfalls der beschränkten Steuerpflicht unterliegen Ausschüttungen von inländischen Grundstücks-Kapitalgesellschaften.
Weist der Anleger der inländischen depotführenden Bank seine Ausländereigenschaft nach, so behält diese keine KESt auf die Erträge des Immobilien-Investmentfonds ein. Übersteigen die beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers 2.000,00 Euro, so sind diese zu veranlagen. Erbringt der Anleger keinen Nachweis über seine Ausländereigenschaft, so wird die durch die depotführende Bank einbehaltene KESt auf Antrag rückerstattet.
Detaillierte steuerliche Darstellung siehe "vollständiger Verkaufsprospekt", Abschnitt II, Punkt 4, sowie vereinfachter Prospekt 3.1.
Bitte beachten Sie, dass die steuerliche Behandlung von den persönlichen Verhältnissen der Anlegerin bzw. des Anlegers abhängt und die Angaben auf Basis der geltenden Rechtslage gemacht werden, die künftigen Änderungen unterworfen sein kann.
Interessierte Anleger und Anteilinhaber sollten ihre spezielle steuerliche Situation mit ihrem Steuerberater klären.
Die Anteile am REAL INVEST Austria sind für die Wertpapierdeckung nach § 14 EStG sowie für die KMU-Förderung nach § 10 EStG geeignet.





